Geschäfts- & Einkaufsbedingungen

Die nachstehenden AGB enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften über Verträge im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr.

 

Stand: Oktober 2017

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1.Allgemeine Bedingungen
Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ergänzungen, Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Der Käufer ist nicht berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung zu übertragen.

 

2.Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Die vereinbarten Preise wer­den auf der Basis des EURO berechnet. Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart ab Werk, ohne Verpackung. In den Fällen, in denen der Transport zu unseren Lasten geht, haften wir lediglich für das im Vertrag beschriebene Transportmittel. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, erfolgt die Versendung nach unserem Ermessen und ohne Verpflichtung, die billigste Art der Versendung zu wählen. Unsere Verpackungen entsprechen der Verpackungsverordnung.

Eventuelle Rücksendungen von Verpackungsmaterialien müssen kosten- und frachtfrei erfolgen. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen wird, ohne dass es im kaufmännischen Geschäftsverkehr einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, eine Entschädigung in Höhe der jeweils üblichen Bankzinsen und Spesen für offene Geschäftskredite mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei Zahlungsverzug werden alle bisher nicht fälligen Rechnungen sofort fällig.

 

3.Teillieferungen
Teillieferungen durch uns sind zulässig.

Falls Teillieferungen vom Käufer gewünscht und gegen einen bestehenden Auftrag durchgeführt werden, werden die Mengen der Teillieferung von der Gesamtauftragsmenge abgezogen.

Sollten vom Käufer Mengen über die ursprüngliche Auftragsmenge hinaus ab­ gerufen werden, sind wir berechtigt, die Übermengen zu streichen oder zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen zu berechnen.

Teilabrufe müssen nach Möglichkeit in gleichen Zeitabständen und für gleiche Mengen erfolgen. Abrufe haben so rechtzeitig binnen einer Frist von 12 Wochen zu erfolgen, dass eine einwandfreie Herstellung und Auslieferung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit möglich ist, andernfalls verlängert sich die Lieferzeit um einen entsprechenden Zeitraum.

 

4.Lizenzen und Genehmigungen
Der Käufer ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen einschließlich der Genehmigungen für den Geldverkehr rechtzeitig zu beschaffen. Falls die erforderlichen Genehmigungen nicht binnen einer an­ gemessenen Frist erlangt werden können, sind wir nach Setzen einer angemessenen, wenigstens 2-wöchigen Nachfrist berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Käufer vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.Lieferzeit, Lieferverzögerung

  • Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angeme Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
  • Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist ­ außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung ­ der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  • Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand­ bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  • Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
    Der Verkäufer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
    Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat.
    Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers.
    Im Übrigen gilt Ziffer 9.
  • Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  • Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlang Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
    Gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Verkäufer ­ unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle ­ eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 9.

Höhere Gewalt („Force Majeure“)

Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus Bestellungen oder Kaufverträgen, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die sich seiner zumutbaren Kontrolle entziehen (ein “Ereignis höherer Gewalt”), einschließlich, aber nicht beschränkt auf, höhere Gewalt oder Staatsfeinde, Handlungen anderer Parteien, Handlungen ziviler und militärischer Behörden, Epidemien, Pandemien, ungewöhnlich schwierige Witterungsbedingungen, Strom- oder Treibstoffmangel, Streiks, Aussperrungen („Lockouts“), Boykotte oder andere arbeitsrechtliche Probleme, staatliche Vorschriften oder Verzögerungen von Subunternehmern oder Lieferanten des Verkäufers bei der Lieferung von Materialien, Komponenten, Werkzeugen oder Zubehör aufgrund einer oder mehrerer der vorgenannten Ursachen. In keinem Fall ist der Verkäufer für Schäden haftbar, die dem Käufer dadurch entstehen, seien es direkte, indirekte, besondere, zufällige oder Folgeschäden.

 

6.Gefahrübergang
Jede Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt oder an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerks.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage des Zugangs der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Käufer über. Versicherungen führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers für dessen Rechnung aus.

Alle Vereinbarungen in Bezug auf die Übernahme der Transportkosten und der Kosten der Versicherungen beziehen sich, auch wenn insoweit die Anwendung von Incoterms und Trade Terms vereinbart werden, ausschließlich auf die genannten Kosten und lassen den Gefahrübergang unberührt.

 

7.Untersuchung und Rüge
Evtl. vorhandene bei zumutbarer Untersuchung erkennbare Mängel sind spätestens binnen 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Ort, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Falls besondere Bedingungen bezüglich der Art der Untersuchung der Waren vereinbart sind, hat diese Untersuchung im Herstellerwerk zu erfolgen.

Unterlässt der Käufer in diesem Falle trotz Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen die Untersuchung der Ware im Werk, gilt die Ware als genehmigt, sobald sie das Werk verlässt. Alle Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten des Käufers.

 

8. Gewährleistung
Für Sach­ und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche ­ vorbehaltlich Ziffer 9 ­ Gewähr wie folgt,

Sachmängel

  • Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausste Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  • Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlang
  • Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Verkäufer ­ soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt
    – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus­ und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestaltung seiner Monteure und Hilfskräfte.
  • Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rück­ tritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer ­ unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle ­ eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen
  • Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind.
  • Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen.
    Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
    Rechtsmängel
  • Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Verkäufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Verkäufer den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  • Die in Ziffer 8 genannten Verpflichtungen des Verkäufers sind vorbehaltlich Ziffer 9 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.Sie bestehen nur, wenn:
    der Käufer den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Käufer den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Verkäufer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 8 g. ermöglicht, dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Rege-lungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

9. Haftung

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziffer 8 und 9 b. entsprechend.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer aus weichen Rechtsgründen auch immer nur:

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise- se vorhersehbaren Sc Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

10.Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch erst zukünftig entstehender Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde gegen diesen zustehen.

Der Käufer ist berechtigt, unsere Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bestimmungsgemäß zu nutzen, zu verarbeiten und wie ein Wiederverkäufer zu liefern und zu veräußern. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht befugt. Werden unsere Waren von uns im Auftrage des Käufers oder vom Käufer mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, ist vereinbart, dass der Käufer uns hiermit anteilmäßig Miteigentum im Sinne von § 947 Abs.1 BGB überträgt und die Sache für uns verwahrt.

 

Im Falle der Veräußerung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, tritt der Käufer schon jetzt seine gesamte Forderung für den Fall des Miteigentums anteilmäßig aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag bis zur Höhe unserer Restforderung unwiderruflich an uns ab.

Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber uneingeschränkt nachkommt. Pfändungen,

Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung unserer Rechte auf seine Kosten zu ergreifen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und gegen Feuer und Diebstahl und auf unser Verlangen auch gegen Maschinenbruch zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung nachzuweisen sowie uns auf Verlangen die Ansprüche gegen die Versicherer abzutreten.

 

11.Rücktrittsrecht und sonstige Rechte

Falls eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Käufers eintritt, der Käufer seine Lager, ausstehende Forderungen oder verkaufte Waren verpfändet oder sie anderen Gläubigern als Sicherheit überträgt bzw. übereignet, oder wenn der Käufer mit wesentlichen Teilen seiner Zahlungen in Rückstand kommt, sind wir berechtigt, Sicherheit zu verlangen

und – falls ausreichende Sicherheit nicht bestellt werden kann – nach Setzen einer angemessenen Nachfrist die uns zustehende Restforderung fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Käufer stirbt, seinen Geschäftsbetrieb auflöst oder auf einen Dritten überträgt. Wird unsere Restschuld nicht bezahlt, erlischt im Falle des Eigentumsvorbehalts das Gebrauchsrecht des Käufers. Wir sind berechtigt, die Herausgabe unseres Eigentums sofort zu verlangen.

Die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes gilt, soweit das Abzahlungsgesetz nicht zur Anwendung kommt, nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Die Zahlungsverpflichtung des Käufers bleibt unberührt.

Wir sind berechtigt, den Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf auf Kosten und Rechnung des Käufers bestmöglich zu verwerten. Die Kosten der Wiederinbesitznahme und der Verwertung werden ohne besonderen Nachweis mit 5 % des Verkaufserlöses berechnet. Mehrkosten sind nachzuweisen.

Bei Rechtsgeschäften im Sinne des Abzahlungsgesetzes sind wir auch bei Ausbleiben einer Rate berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle kann die Gebrauchsvergütung und der evtl. Ersatz für Beschädigungen verbindlich durch eine von uns zu veranlassende Schätzung durch einen vereidigten Sachverständigen festgestellt werden. Die Gebrauchsvergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnet sich in diesem Falle aus der Differenz zwischen Teilzahlungspreis und dem Schätzpreis. Evtl. ersparte Zwischenzinsen und Finanzierungskosten sind anzurechnen.

 

12.Rücklieferungen
Rücklieferungen jeglicher Art benötigen grundsätzlich unsere Zustimmung und müssen mit dem ausgefüllten Rücklieferungsformular zusammen eingesandt werden. Ansonsten ist eine Bearbeitung innerhalb unseres Hauses nicht möglich und führt zum unfreien Versand zurück an den Kunden.

 

13.Gewährleistungsabwicklung
Innerhalb der Gewährleistungsfrist behalten wir es uns vor, das Gerät zur Begutachtung in unser Werk nach Wuppertal transportieren zu lassen. Grundlage für alle Gewährleistungsansprüche ist die regelmäßige Wartung und Prüfung der Geräte entsprechend der UVV.

 

14.Gerichtsstand und Erfüllungsort
Über das Vertragsverhältnis entscheidet Deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, bleibt der Vertrag hiervon im Übrigen unberührt. Erfüllungsort für beide Teile ist 42329 Wuppertal bzw. 86438 Kissing für alle Rechtsgeschäfte die Pfaff-silberblau betreffen. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Wuppertal bzw. Kissing für alle Rechtsgeschäfte die Pfaff-silber- blau betreffen vereinbart. Wir arbeiten mit der elektronischen Datenverarbeitung unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes.